Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Anzeigen und Fremdbeilagen in Zeitungen und Zeitschriften
Anschriften:
HUSS-VERLAG GmbH, GF Wolfgang Huss,
Joseph-Dollinger-Bogen 5, 80807 München
Amtsgericht München, HRA 48 372
USt-IDNr: DE 129378806
Huss-Medien GmbH, GF Erich Hensler,
Am Friedrichshain 22, 10407 Berlin
Amtsgericht Berlin B 36 260
USt-IDNr: DE 137 189299
- "Anzeigenauftrag" im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung
einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen
Inserenten in einer Druckschrift zum Zweck der Verbreitung.
- Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb eines
Jahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses
das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag
innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln,
sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen
und veröffentlicht wird.
- Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der
vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die
im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen abzurufen.
- Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag
nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeachtet etwaiger
weiterer Rechtspflichten, den Unterschied zwischen dem gewährten
und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass dem Verlag
zu erstatten. Die Erstattung entfällt, wenn die Nichterfüllung
auf höhere Gewalt im Risikobereich des Verlages besteht.
- Bei der Errechnung der Abnahmemengen werden Text-Millimeterzeilen
dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet.
- Aufträge für Anzeigen und Fremdbeilagen, die erklärtermaßen
ausschließlich in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder
an bestimmten Plätzen der Druckschrift veröffentlicht werden
sollen, müssen so rechtzeitig beim Verlag eingehen, dass dem Auftraggeber
noch vor Anzeigenschluss mitgeteilt werden kann, wenn der Auftrag auf
diese Weise nicht auszuführen ist. Ansonsten wird für die
Aufnahme von Anzeigen in bestimmten Nummern, Ausgaben oder Plätzen
keine Gewähr übernommen.
Rubrizierte Anzeigen werden in der jeweiligen Rubrik abgedruckt, ohne
dass dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.
- Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an
den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen.
Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen
erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort "Anzeige"
deutlich kenntlich gemacht.
- Der Verlag behält sich vor, Anzeigenaufträge - auch einzelne
Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - und Beilagenaufträge wegen
des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen,
sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen,
wenn deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt
oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist.
Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftsstellen,
Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden.
Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines
Musters der Beilage und deren Billigung bindend. Beilagen, die durch
Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der
Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden
nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber
unverzüglich mitgeteilt.
- Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier
Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen
fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet
eine übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckvorlagen
gegebenen Möglichkeiten.
- Der Auftraggeber hat bei ganz oder teilweise unleserlichem, unrichtigem
oder bei unvollständigem Abdruck der Anzeige Anspruch auf Zahlungsminderung
oder eine Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck
der Anzeige beeinträchtigt wurde. Lässt der Verlag eine ihm
hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige
erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung
oder Rückgängigmachung des Auftrages.
- a) Zum Schadenersatz gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich
unerlaubter Handlungen, ist der Verlag nur verpflichtet, soweit Schäden
(1) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht
(Kardinalpflicht) durch den Verlag in eine des Erreichen des Vertragszweck
gefährdenden Weise verursacht werden oder (2) auf grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz von dem Verlag zurückzuführen sind.
b) Haftet der Verlag gem. Ziffer a) (1) für die Verletzung einer
vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass ihm grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz zur Last fallen, ist die Haftung von dem Vertrag auf die
vereinbarten Anzeigenpreise beschränkt.
c) Haftet der Verlag gem. Ziffer a (1) oder (2) für grobe Fahrlässigkeit
oder Vorsatz von Mitarbeitern, die nicht Organe oder leitende Angestellte
des Verlags sind, ist die Haftung des Verlags ebenfalls auf die vereinbarten
Anzeigenpreise begrenzt.
d) Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen
Gewinn haftet der Verlag nicht, sofern diese nicht auf Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit von Organen oder leitenden Angestellten des
Verlags zurückzuführen sind.
e) Jede Haftung von dem Verlag ist auf solche typischen Schäden
beschränkt, mit deren Eintritt der Verlag nach den ihm bei Vertragsabschluß
bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen konnte.
f) Der Ausschluß oder die Begrenzung von Ansprüchen gem.
den vorstehenden Ziffern a) bis e) schließt Ansprüche gegen
Mitarbeiter und Beauftragte des Verlags ein.
g) Fälle höherer Gewalt wie auch Arbeitskampfmaßnahmen,
Beschlagnahme, allgemeiner Rohstoff- oder Energieverknappung oder Betriebsstörungen
entbinden den Verlag von der Verpflichtung auf Erfüllung von Aufträgen
und Leistung von Schadenersatz.
- Der Verlag gewährleistet die drucktechnisch zeitbedingt bestmögliche
Wiedergabe der Anzeige. Reklamationen offensichtlicher Mängel muss
der Aufftraggeber unmittelbar nach Kenntnisnahme des Mangels erheben.
Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb von sechs Wochen ab
dem Erscheinen der Anzeige zu beanstanden.
- Der Verlag übernimmt keine Haftung für Fehler aus telefonischen
oder fernschriftlichen Übermittlungen jeder Art.
Eine Haftung wird auch nicht übernommen, wenn sich Mängel
an der Vorlage erst bei der Reproduktion oder beim Druck zeigen. Der
Werbungstreibende hat dann bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche.
Die eventuell entstehenden Mehrkosten z.B. zur Nachbesserung der Druckunterlagen
oder für Maschinenstillstand müssen weiterberechnet werden.
- Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert.
Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit
der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt
alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung
des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sendet der Auftraggeber
den ihm rechtzeitig übermittelten Probeabzug nicht innerhalb der
gesetzten Frist zurück, so gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
- Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird
die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe
der Berechnung zugrunde gelegt.
- Die Rechnung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu bezahlen,
sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung
vereinbart ist.
- Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden die gesetzlichen Zinsen,
im kaufmännischen Geschäftsverkehr in Höhe von 8% über
dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fälligkeit
des Rechnungsbetrages, sowie Mahnkosten in Höhe von € 7,50
pro Mahnung berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere
Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen
und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit
eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücktritt
auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung
des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge
abhängig zu machen.
- Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg.
Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte,
Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein
Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche
Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung
der Anzeige.
- Kosten für die Anfertigung bestellter Druckstöcke, Filme,
Lithos, Matern und Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte
oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter
Ausführungen hat der Auftraggeber zu tragen.
- Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere
Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn die
in der Preisliste garantierte verkaufte Auflage im Gesamtdurchschnitt
des vergangenen Insertionsjahres lt. IVW-Meldungen um 30 % unterschritten
wird.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungs- und Schadenersatzansprüche
ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der
Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen
der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
- Bei Ziffernanzeigen wendet der Verlag für die Verwahrung und
rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmanns an. Er übernimmt darüber hinaus keine Haftung. Einschreibebriefe
und Eilbriefe auf Zifferanzeigen werden nur auf dem normalen Postweg
weitergeleitet.
Die Eingänge auf Ziffernanzeigen werden vier Wochen aufbewahrt.
Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet.
Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet
zu sein.
Der Verlag behält sich im Interesse und zum Schutz des Auftraggebers
das Recht vor, die eingehenden Angebote zur Ausschaltung von Missbrauch
des Zifferndienstes zu Prüfzwecken zu öffnen. Zur Weiterleitung
von geschäftlichen Anpreisungen und Vermittlungsangeboten ist der
Verlag nicht verpflichtet.
- Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber
zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach
Ablauf des Auftrages.
- Erfüllungsort ist der Sitz des Verlages. Gerichtsstand ist der
Sitz des Verlages. Soweit Ansprüche des Verlages nicht im Mahnverfahren
geltend gemacht werden, bestimmt sich der Gerichtsstand bei Nicht-Kaufleuten
nach deren Wohnsitz. Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt
des Auftraggebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt oder hat
der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Gesetzes gelegt, ist als Gerichtsstand
der Sitz des Verlages vereinbart. Auf den Vertrag findet deutsches Recht
Anwendung.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen des Verlages
a) Die allgemeinen und unsere zusätzlichen Geschäftsbedingungen,
die Auftragsbestätigung und die jeweils gültige Preisliste sind
für jeden Auftrag maßgebend. Der erteilte Anzeigenauftrag wird
erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verlag rechtsverbindlich.
Abweichende Geschäftsbedingungen werden erst gültig durch schriftliche
Bestätigung des Verlages.
b) Bei Änderungen der Anzeigenpreise treten die neuen Bedingungen
auch für laufende Aufträge - sofern keine anderslautende schriftliche
Vereinbarung getroffen wurde - mit dem Einführungstermin des neuen
Tarifs in Kraft. Der Verlag behält sich das Recht vor, für Anzeigen
in Verlagsbeilagen, Sonderveröffentlichungen und Kollektiven Sonderpreise
festzulegen.
c) Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden
an die Preisliste des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte
Mittlungsvergütung darf an die Auftraggeber weder ganz noch teilweise
weitergegeben werden. Wenn für Konzernangehörige Firmen eine
gemeinsame Rabattierung beansprucht wird, ist die schriftliche Bestätigung
einer Kapitalbeteiligung von mehr als 50 % erforderlich.
d) Bei Kunden/Werbeagenturen, die zum ersten Mal mit dem Verlag in Geschäftsverbindung
treten, kann Vorauskasse bis zum Anzeigenschlusstermin verlangt werden.
e) Bei Druckvorlagen, die zusätzliche Satz-, Film- und Lithokosten
verursachen, werden diese in Rechnung gestellt. Sind etwaige Mängel
bei den Druckunterlagen und Belichtungsdateien nicht sofort erkennbar,
sondern werden dieselben erst beim Druckvorgang deutlich, so hat der Werbungstreibende
bei ungenügendem Abdruck keine Ansprüche. Das Gleiche gilt bei
Fehlern in wiederholt erscheinenden Anzeigen, wenn der Auftraggeber nicht
vor Drucklegung der nächstfolgenden Anzeige auf den Fehler hinweist.
Bei Überschreitung der im Terminplan festgelegten Daten für
die Übersendung der Druckunterlagen kann keine Gewähr für
eine einwandfreie Druckwiedergabe übernommen werden.
f) Der Auftraggeber trägt allein die Verantwortung für den Inhalt
und die rechtliche
Zulässigkeit des Anzeigentextes/Bildmotivs. Er stellt den Verlag
von allen Ansprüchen Dritter frei, die in diesem Zusammenhang etwa
geltend gemacht werden, auch wenn der Auftrag storniert sein sollte. Der
Verlag ist nicht verpflichtet, Aufträge und Anzeigen daraufhin zu
prüfen, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Durch
Erteilung eines Anzeigenauftrages verpflichtet sich der Inserent, die
Kosten der Veröffentlichung einer Gegendarstellung, die sich auf
tatsächliche Behauptungen der veröffentlichten Anzeige bezieht,
zu tragen, und zwar nach Maßgabe des jeweils gültigen Anzeigentarifs.
Erscheinen nicht rechtzeitig sistierte Anzeigen, so stehen auch dem Auftraggeber
daraus keine Ansprüche gegen den Verlag zu.
g) Abbestellungen müssen schriftlich erfolgen. Bei Abbestellung einer
Anzeige kann der Verlag die entstandenen Satzkosten berechnen.
m) Sind etwaige Mängel an gelieferten Drucksachen, wie Beihefter,
Beikleber etc. nicht sofort, sondern erst bei der Verarbeitung erkennbar,
so hat der Werbungtreibende dadurch entstehende Mehrkosten oder Verluste
bei der Herstellung zu tragen.
Zusätzliche Geschäftsbedingungen für
die digitale Übermittlung von Druckunterlagen für Anzeigen
a) Digitale Druckvorlagen sind solche, welche per Datenträger (z.
B. Disketten, Cartridges, CD-ROMs), direkt oder indirekt per Fernübertragung
(z. B. ISDN) an den Verlag papierlos übermittelt werden.
b) Unerwünschte Druckresultate (z. B. durch fehlende Schriften, falsche
Rasterweite), die sich auf eine Abweichung des Kunden von den Empfehlungen
des Verlages zur Erstellung von Druckunterlagen zurückführen
lassen, führen zu keinem Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz.
c) Bei digitaler Übermittlung von mehreren zusammengehörenden
Dateien hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass diese Dateien innerhalb
eines gemeinsamen Verzeichnisses (Ordner) gesendet bzw. gespeichert werden.
Für die Übertragung von digital übermittelten Druckvorlagen
dürfen nur geschlossene Dateien verwendet werden, also solche Dateien,
an denen der Verlag inhaltlich keine Möglichkeit der Veränderung
hat. Offene Dateien (z. B. Dateien, die unter Corel Draw, QuarkXPress,
Freehand usw. gespeichert wurden) kann der Verlag ablehnen. Der Verlag
kann bei offenen Dateien für die inhaltliche Richtigkeit nicht in
Anspruch genommen werden.
d) Digital übermittelte Druckvorlagen für Farbanzeigen können
nur mit einem auf Papier gelieferten Farb-Proof zuverlässig verarbeitet
werden. Ohne Farb-Proof sind Farbabweichungen unvermeidbar, die keinen
Anspruch auf Preisminderung oder Schadenersatz auslösen können.
In jedem Fall ist ein Ausdruck per Fax an den Verlag zu senden, um die
sachliche Richtigkeit überprüfen zu können. Ein Korrekturfax
muss vom Kunden ausdrücklich angefordert werden. Nur bei richtiger
Farbanpassung ist eine farblich richtige Umsetzung in üblichen Toleranzen
gewährleistet.
e) Werden digital übermittelte Druckvorlagen per Datenträger
an den Verlag übermittelt, werden diese nur auf besonderen Wunsch
an den Kunden gegen eine pauschale Versandgebühr von EUR 2,50 zurückgeschickt.
f) Der Kunde hat vor einer digitalen Übermittlung von Druckvorlagen
dafür Sorge zu tragen, dass die übermittelten Dateien frei von
evtl. Computerviren sind.
Entdeckt der Verlag auf einer ihm übermittelten Datei Computerviren,
wird diese Datei sofort gelöscht, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche
geltend machen kann. Der Verlag behält sich zudem vor, den Kunden
auf Schadenersatz in Anspruch zu nehmen, wenn durch solche durch den Kunden
infiltrierten Computerviren dem Verlag Schäden entstanden sind.
© Verlag HUSS-VERLAG GmbH und Huss-Medien GmbH, Stand Dezember 2004
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