Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Softwareprodukte der HUSS-MEDIEN GmbH

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Stand: 03.11.2021

A. Allgemeine Bestimmungen für alle Leistungen

Dieses Angebot des Verlags richtet sich ausschließlich an Kaufleute und gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

I. Beauftragung und Einbeziehung dieser AGB

1. Beauftragung.

Die Vertragspartner vereinbaren die konkrete Leistungserbringung durch Beauftragungen. Beauftragungen regeln die Details der Leistungserbringung. Sie umfassen eine konkrete Leistungsbeschreibung sowie gegebenenfalls den Zeitraum der Leistungserbringung. Beauftragungen bestehen aus dem Angebot von HUSS-MEDIEN und der Annahme oder der Bestellung des Kunden über den Bestellschein von HUSS-MEDIEN. Angebote, Annahmen und Bestellungen werden im Regelfall per E-Mail ausgetauscht.
Alle Beauftragungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit mindestens der Textform und nehmen grundsätzlich auf diese AGB Bezug. Eine Bestellung des Kunden, die Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstige Änderungen zum Angebot von HUSS-MEDIEN enthält, wird erst nach Zugang einer Auftragsbestätigung von HUSS-MEDIEN beim Kunden rechtswirksam. Nicht als Auftragsbestätigung in diesem Sinne gilt die zwingend vorgegebene Ausführung technischer oder organisatorischer Vorgänge des Kunden zum Vertragsabschluss (z. B. die Bestellprozesse einer elektronischen Einkaufsplattform). Die Ausführung solcher Vorgänge gilt nur dann als Auftragsbestätigung, wenn HUSS-MEDIEN vor Ausführung dieser technischen oder organisatorischen Vorgänge ausreichende Gelegenheit gewährt wurde, die Erweiterungen, Einschränkungen oder Änderungen zu verhandeln.

2. Mögliches Leistungsportfolio der Beauftragungen.

Gegenstand von Beauftragungen können insbesondere folgende Leistungen sein:
• Dauerhafte (kaufrechtliche) Überlassung von Softwareapplikationen;
• Wartungs- und Supportleistungen bei verkauften Softwareapplikationen;
• Bereitstellung von SaaS-Applikationen.
Die im Einzelnen geschuldete Leistung ergibt sich jeweils aus der konkreten Beauftragung und den dieser ggf. beigefügten Unterlagen.

3. Rangfolge.

Die Bestimmungen in einer Beauftragung gehen den Bestimmungen dieser AGB vor.

II. Widersprechende AGB

Für den Fall, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden Bestimmungen enthalten, die im Widerspruch zu den Bedingungen der AGB von HUSS-MEDIEN stehen, gelten die AGB von HUSS-MEDIEN vorrangig.

III. Mitwirkung und Aufgaben des Kunden

1. Einzelne Mitwirkungsleistungen.

1.1 Produktübergreifende Mitwirkungsleistungen.

Vorbehaltlich einer weitergehenden Festlegung in der Beauftragung erbringt der Kunde folgende Mitwirkungsleistungen:
• Benennung eines im notwendigen Umfang erreichbaren Ansprechpartners. Der vom Kunden zu benennende Ansprechpartner ist für die Erbringung der Mitwirkungsleistungen des Kunden verantwortlich.
• Anzeige von Sach- und Rechtsmängeln
• Prüfung (z. B. durch geeignete Tests) der Eignung einer vertragsgegenständlichen Softwareapplikation für die vom Kunden vorgesehenen Zwecke.

1.2 Datensicherheit.

Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mit einer vertragsgegenständlichen Softwareapplikation verarbeiteten Daten im angemessenen Umfang geschützt und gesichert werden, redundante und geeignete Datensicherungs- und Datenverarbeitungssysteme eingerichtet werden.

1.3 Verantwortung Infrastruktur.

Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in den Besonderen Bestimmungen dieser AGB liegt die Funktionsfähigkeit der Infrastruktur, in der der Kunde Softwareapplikationen von HUSS-MEDIEN einsetzt, liegt im ausschließlichen Verantwortungsbereich des Kunden.

1.4 Weitergehende Mitwirkungsleistungen.

Weitergehende Mitwirkungsleistungen ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung von HUSS-MEDIEN (insbesondere aus den Angeboten von HUSS-MEDIEN) sowie ggf. aus den weiteren Bestimmungen dieser AGB.

2. Bedeutung der Mitwirkungsleistungen.

Mitwirkungsleistungen des Kunden sind vertragliche Hauptleistungspflichten. Der vom Kunden zu benennende Ansprechpartner ist für die Erbringung und Koordination der Mitwirkungsleistungen des Kunden verantwortlich.

3. Folgen unzureichender Mitwirkung.

HUSS-MEDIEN ist für Verzögerungen der eigenen Leistungserbringung und etwaige daraus beim Kunden entstehende Schäden, die sich aus einer verspäteten oder einer nicht erbrachten Mitwirkungsleistung des Kunden ergeben, nicht verantwortlich. Folgen unzureichender Mitwirkungsleistungen stellen keine Leistungsmängel dar.
Sofern der Kunde seine vereinbarten Mitwirkungsleistungen nicht oder nicht rechtzeitig erbringt, verlängern sich etwaige für die Leistungserbringung von HUSS-MEDIEN festgelegten Termine entsprechend. HUSS-MEDIEN wird den Kunden über Anpassungen und Verlängerungen informieren und wird dabei auf die konkrete, nicht erbrachte Mitwirkungsleistung Bezug nehmen. Im Übrigen ist HUSS-MEDIEN zur Geltendmachung von Mehr- und Zusatzaufwänden berechtigt, die HUSS-MEDIEN durch nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte Mitwirkungsleistungen entstehen.

IV. Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Vergütung, Steuern.

HUSS-MEDIEN erhält für die im Rahmen einer Beauftragung erbrachten Leistungen die in der jeweiligen Beauftragung ausgewiesene Vergütung. Die in der Beauftragung vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich etwaiger nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berücksichtigenden Steuern (Umsatzsteuer oder vergleichbare Steuern).
Bei Lieferungen innerhalb der Europäischen Union hat der Kunde zum Nachweis seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer rechtzeitig vor dem vereinbarten Liefertermin/Bereitstellungstermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behält sich HUSS-MEDIEN die Berechnung der jeweils gültigen Umsatzsteuer vor. Bei Lieferungen außerhalb der Europäischen Union ist HUSS-MEDIEN berechtigt, die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer des Drittlandes nachzuberechnen, sofern HUSS-MEDIEN als Steuerschuldner durch die zuständigen Behörden des Drittlands in Anspruch genommen wird.

2. Währung.

Sämtliche Preisangaben in Beauftragungen verstehen sich ausschließlich in Euro.

3. Zahlungsbedingungen.

Die Zahlungsbedingungen legen die Vertragspartner ebenfalls in der jeweiligen Beauftragung fest. Sofern die Beauftragung keine abweichenden Regelungen enthält, sind Rechnungen von HUSS-MEDIEN innerhalb von zehn (10) Kalendertagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Die Rechnungstellung kann auch elektronisch erfolgen.
Der Kunde kann HUSS-MEDIEN in der Beauftragung dazu ermächtigen, die Rechnungen für die in Anspruch genommenen Leistungen per SEPA-Lastschriftverfahren einzuziehen. Der Kunde hat in diesem Fall für die erforderliche Deckung seines Bankkontos zu sorgen. Etwaig anfallende Rücklastschriftgebühren aufgrund mangelnder Deckung seitens des Kundenkontos werden mit einer einmaligen Bearbeitungsgebühr i. H.v. 25,00 Euro berechnet.

4. Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen.

HUSS-MEDIEN ist berechtigt, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen (insbesondere Überlassung von SaaS-Applikationen) vereinbarten jährlichen Pauschalpreise für die vertraglichen Leistungen jeweils zum Ende eines Kalenderjahres angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung kann frühestens zum Ende des ersten vollen Kalenderjahres nach Vertragsschluss erfolgen.
HUSS-MEDIEN wird den Kunden über die geplante Preisänderung mit angemessener Ankündigungsfrist, mindestens vier Monate (4) zum Ende des Kalenderjahres, mindestens in Textform informieren. Widerspricht der Kunde der Preisänderung nicht innerhalb von vier (4) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten Pauschalpreise als vom Kunden angenommen. Beläuft sich die Änderung auf mehr als fünf (5) Prozent des Pauschalpreises für das Vorjahr, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht von drei (3) Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu. HUSS-MEDIEN weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin, als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

5. Verzug.

Im Falle des Verzugs gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

6. Rechtsvorbehalt.

Die Einräumung der Nutzungsrechte an urheberrechtlich geschützten Leistungen von HUSS-MEDIEN wird erst wirksam, wenn der Kunde die in einer Beauftragung für die Leistung vereinbarte Vergütung an HUSS-MEDIEN gezahlt hat. HUSS-MEDIEN behält sich darüber hinaus das Eigentum an den überlassenen beweglichen Sachen, insbesondere an Datenträgern, bis zur Zahlung der Vergütung vor, soweit im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen einer Beauftragung das Eigentum zu übertragen ist. Der Nutzungsrechts- und Eigentumsvorbehalt erlischt, wenn alle Forderungen von HUSS-MEDIEN an den Kunden aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vollständig beglichen sind.

7. Aufrechnung.

Gegen Forderungen von HUSS-MEDIEN kann der Kunde nur mit unwidersprochenen oder rechtskräftig festgestellten sowie aus demselben Vertragsverhältnis (Beauftragung) stammenden Forderungen aufrechnen.

V. Verletzung von Rechten Dritter (Rechtsmängel)

1. Mängelanzeige.

Der Kunde wird HUSS-MEDIEN unverzüglich über behauptete Rechtsmängel oder Schutzrechtsverletzungen in Zusammenhang mit der Leistungserbringung im Rahmen einer Beauftragung informieren und wird im Übrigen angemessene Unterstützung bei der Abwehr solcher Ansprüche leisten.

2. Freistellung.

HUSS-MEDIEN stellt den Kunden von allen berechtigten Ansprüchen Dritter frei, die eine Patent- oder Urheberrechtsverletzung bzw. eine Verletzung anderer Schutzrechte zum Gegenstand haben und auf einer vertragsgemäßen Nutzung der unter einer Beauftragung erbrachten Leistung basieren. Die Freistellung umfasst alle berechtigten Ansprüche Dritter, die sich aus der Nutzung einer Leistung ergeben und gegen den Kunden geltend gemacht werden. Der Freistellungsanspruch setzt voraus, dass
• HUSS-MEDIEN umgehend über den behaupteten Anspruch informiert wird;
• HUSS-MEDIEN im zulässigen und möglichen Rahmen die umfassende Kontrolle der Verteidigung oder etwaiger Vergleichsverhandlungen überlassen wird und
• der Kunde HUSS-MEDIEN mit angemessener Unterstützung und Information zur Verfügung steht.
HUSS-MEDIEN übernimmt die Kosten der angemessenen Unterstützung. Für diese Freistellungsverpflichtung von HUSS-MEDIEN gelten die Haftungsregelungen gemäß Abschnitt B.VI dieser AGB.

3. Rechte des Kunden.

Wenn eine Leistung Gegenstand einer Schutzrechtsverletzungsklage oder -maßnahme wird, wird HUSS-MEDIEN nach seiner Wahl unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden
• dem Kunden ohne zusätzliche Kosten das Recht zur Fortsetzung der Nutzung dieser Leistung verschaffen oder
• diese Leistung ersetzen oder verändern, so dass die Schutzrechtsverletzung oder der Rechtsmangel beseitigt wird.
Soweit keine der vorstehenden Alternativen wirtschaftlich sinnvoll ist, ist der Kunde berechtigt, von der betroffenen Beauftragung zurückzutreten. HUSS-MEDIEN wird die unter der betroffenen Beauftragung gezahlte Vergütung ggf. anteilig zurückerstatten. Sofern Gegenstand der Beauftragung ein Dauerschuldverhältnis ist, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur außerordentlichen Kündigung.
Darüber hinaus ist der Kunde zur Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche bei Rechtsmängeln berechtigt, wenn deren Voraussetzungen erfüllt sind.

VI. Allgemeine Haftungsbeschränkung

HUSS-MEDIEN haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund (Verzug, Sach- und Rechtsmängel, Schutzrechtsverletzungen, Schlechtleistung), im Rahmen jeder Beauftragung ausschließlich wie folgt:

1. Unbegrenzte Haftung.

HUSS-MEDIEN haftet unbegrenzt in folgenden Fällen:
• Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
• Verletzungen des Lebens oder Körpers unabhängig von der Form des Verschuldens;
• Übernahme von Garantien;
• Arglist.

2. Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit.

Sofern keiner der Fälle des Abschnitts B.VI.1 vorliegt, HUSS-MEDIEN jedoch eine wesentliche Vertragspflicht leicht fahrlässig verletzt, ist HUSS-MEDIEN zum Ersatz des vertragstypisch vorhersehbaren Schadens verpflichtet. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche Vertragspflicht, die die Durchführung einer Beauftragung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

3. Produkthaftungsgesetz.

Die Haftung von HUSS-MEDIEN nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

4. Haftungsausschluss.

Jede weitere Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schäden, die auf höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Kriege, Terroranschläge, Aufstände, staatliche Maßnahmen), das alleinige Verschulden des Kunden (z. B. Missbrauch von Zugangsdaten, Nichteinhaltung von zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen) oder auf Dritte zurückzuführen sind.

5. Mitverschulden.

Sofern ein Schaden von beiden Vertragspartnern verursacht wurde, ist das Mitverschulden des Kunden zu berücksichtigen.

VII. Einsatz von Subunternehmern

Sofern HUSS-MEDIEN bei Durchführung einer Beauftragung den Einsatz von Subunternehmern beabsichtigt, wird HUSS-MEDIEN die Subunternehmer im jeweiligen Angebot oder in der Produktbeschreibung aufführen. Der Kunde darf dem Einsatz eines Subunternehmers bei Vorliegen eines wichtigen Grundes widersprechen.

VIII. Geheimhaltung/Vertraulichkeit/Datenschutz

1. Geheimhaltung/Vertraulichkeit.

Keiner der Vertragspartner ist berechtigt, vertrauliche Informationen des jeweils anderen Vertragspartners ohne schriftliche Zustimmung an Dritte zu übermitteln. Beide Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen nur wie in den Bestimmungen dieser AGB oder den Beauftragungen vorgesehen zu verwenden. Beide Vertragspartner treffen mindestens diejenigen Vorsichtsmaßnahmen, die sie auch im Hinblick auf eigene vertrauliche Informationen treffen. Solche Vorsichtsmaßnahmen müssen wenigstens angemessen sein, um die Weitergabe an unbefugte Dritte zu verhindern. Beide Vertragspartner sind darüber hinaus verpflichtet, die unbefugte Weitergabe oder Nutzung vertraulicher Informationen durch ihre Kunden, Mitarbeiter, Subunternehmer oder gesetzliche Vertreter zu untersagen. Die Vertragspartner werden sich gegenseitig schriftlich darüber informieren, falls es zu einer missbräuchlichen Nutzung vertraulicher Informationen kommt.

2. Datenschutz.

2.1 Datengeheimnis.

HUSS-MEDIEN verpflichtet sich, das Datengeheimnis entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und verpflichtet sich weiter, das Datengeheimnis auch nach Beendigung einer Beauftragung zu wahren. HUSS-MEDIEN verpflichtet sich weiterhin, bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur solche Mitarbeiter einzusetzen, die auf das Datengeheimnis verpflichtet wurden.

2.2 Auftragsverarbeitung.

Sofern nach dem Gegenstand der Beauftragung erforderlich, werden die Vertragspartner in Ergänzung zu einer Beauftragung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO schließen.

IX. Anwendbares Recht

Für diese AGB sowie für sämtliche Beauftragungen von HUSS-MEDIEN gilt deutsches Recht. Die Bestimmungen des UN-Übereinkommens zum internationalen Warenkauf (CISG) finden keine Anwendung.

X. Schlichtung und Gerichtsstand

1. Schlichtung.

Bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB und/oder geschlossenen Beauftragungen soll vor Anrufung der ordentlichen Gerichte die Deutsche Gesellschaft für Recht und Informatik (DGRI e.V.) als Schlichter herangezogen werden. Dies gilt auch im Fall von Streitigkeiten über die Rechtsunwirksamkeit dieser AGB und/oder Beauftragungen und/oder einzelner Bestimmungen. Die Schlichtung erfolgt nach der jeweils gültigen Schlichtungsordnung der DGRI. Die Durchführung der Schlichtung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung für ein Verfahren vor den ordentlichen Gerichten.

2. Gerichtsstand. Gerichtsstand ist Berlin.

XI. Änderung der AGB

HUSS-MEDIEN behält sich vor, bei Vorliegen von sachlichen Gründen AGB auch innerhalb einer laufenden Beauftragung zu ändern, es sei denn, dies ist für den Kunden unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragspartner nicht zumutbar. Eine Änderung der AGB kommt insbesondere in Betracht,
• wenn die Änderung lediglich vorteilhaft für den Kunden ist;
• wenn die Änderung rein technisch oder prozessual bedingt ist, es sei denn, sie hat wesentliche Auswirkungen für den Kunden;
• soweit HUSS-MEDIEN verpflichtet ist, die Übereinstimmung der AGB mit anwendbarem Recht herzustellen, insbesondere, wenn sich die geltende Rechtslage ändert;
• soweit HUSS-MEDIEN damit einem gegen HUSS-MEDIEN gerichteten Gerichtsurteil oder einer Behördenentscheidung nachkommt; oder
• soweit HUSS-MEDIEN zusätzliche, gänzlich neue Leistungen, Dienste oder Dienstelemente einführt, die einer Leistungsbeschreibung und Anpassung in den AGB bedürfen, es sei denn, das bisherige Vertragsverhältnis wird dadurch nachteilig verändert.

HUSS-MEDIEN wird den Kunden über die geplante Änderung mit angemessener Ankündigungsfrist von mindestens sechs (6) Wochen informieren. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Bei Änderungen zu Ungunsten des Kunden steht dem Kunden für Beauftragungen, die ein Dauerschuldverhältnis begründen, ein Sonderkündigungsrecht zu. HUSS-MEDIEN weist den Kunden in der Änderungsmitteilung sowohl auf dieses Sonderkündigungsrecht hin als auch darauf, dass die Änderung wirksam wird, wenn der Kunde nicht vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

XII. Sonstige Bestimmungen

Übertragung/Abtretung.

Der Kunde ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr nicht berechtigt, Rechte und Pflichten aus den Beauftragungen im Sinne dieser AGB an Dritte zu übertragen, es sei denn, HUSS-MEDIEN stimmt dieser Übertragung zu. Die Zustimmung liegt im alleinigen Ermessen von HUSS-MEDIEN. Eine Übertragung ohne Zustimmung ist unwirksam.

1. Referenzkundennennung.

HUSS-MEDIEN ist berechtigt, den Kunden auf seiner Website und in seinen Marketingunterlagen als Referenzkunden zu benennen und das Logo des Kunden dafür zu verwenden, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf bei Vorliegen eines berechtigten Interesses verweigert werden.

2. Höhere Gewalt.

Im Falle von höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer Umstände, die HUSS-MEDIEN ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, die Leistungen als solche oder zum vereinbarten Termin oder in der vereinbarten Frist zu erbringen, ist HUSS-MEDIEN von der Leistungspflicht befreit bzw. verlängern sich diese Fristen/Termine - auch während des Verzuges - um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine solche Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier (4) Monaten, hat jeder Vertragspartner das Recht, die Beauftragung außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Wird infolge der genannten Umstände die Leistung ganz oder teilweise unmöglich oder unzumutbar, ist HUSS-MEDIEN insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit.

B. Besondere Bestimmungen für die Bereitstellung von SaaS-Applikationen

I. Leistungsumfang

Gegenstand einer Beauftragung über die Bereitstellung einer SaaS-Applikation ist die Überlassung der jeweiligen SaaS-Applikation zur Nutzung über das Internet und die Überlassung von Speicherplatz.

II. Produktbeschreibungen

Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation ergibt sich aus ihrer aktuellen Produktbeschreibung auf der Web-Site von HUSS-MEDIEN (https://www.huss.de/de).

III. Bereitstellung, Speicherplatz, Verfügbarkeit

1. Bereitstellung der SaaS-Applikation. HUSS-MEDIEN stellt dem Kunden für die Laufzeit einer Bestellung die in dieser bezeichnete SaaS-Applikation in der jeweils aktuellen Version über das Internet entgeltlich zur Verfügung. Zu diesem Zweck richtet HUSS-MEDIEN die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation auf einem Server im von ihr verantworteten Rechenzentrum ein, der über das Internet für den Kunden erreichbar ist.
Die SaaS-Applikation und die darin enthaltenen Daten werden auf dem Server von HUSS-MEDIEN regelmäßig, mindestens kalendertäglich, gesichert.

2. Überlassung von Speicherplatz

HUSS-MEDIEN überlässt dem Kunden einen in der jeweiligen Beauftragung definierten Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung seiner Daten. Der Kunde kann auf diesem Server Inhalte bis zu dem in der Beauftragung festgelegten Umfang, ablegen. Sofern der Speicherplatz zur Speicherung der Daten nicht mehr ausreichen sollte, wird HUSS-MEDIEN den Kunden hiervon verständigen. Der Kunde kann entsprechende Kontingente nachbestellen vorbehaltlich Verfügbarkeit bei HUSS-MEDIEN.

3. Verfügbarkeit und Wartungsfenster.

HUSS-MEDIEN stellt dem Kunden die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation 24 Stunden/Tag und 365 Tage/Jahr mit einer Verfügbarkeit von angestrebten 99,5% pro Kalenderjahr bereit. Eine jederzeitige Verfügbarkeit ist ausdrücklich nicht geschuldet. Unterbrechungen während eines Wartungs- oder Instandsetzungsfensters sowie nicht HUSS-MEDIEN zu vertretender Ausfallursachen, z. B. Stromausfall oder Internetdienstunterbrechungen, gehen nicht in die Berechnung der Verfügbarkeit ein.
HUSS-MEDIEN wartet den Betrieb der SaaS-Applikation und wird etwaige auftretende Fehler beheben. Wartungs- und Instandsetzungsfenster liegen im Regelfall zwischen 20:00 Uhr und 5:00 Uhr. Währenddessen hat HUSS-MEDIEN die

Möglichkeit, die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation im notwendigen Umfang außer Betrieb zu nehmen. Soweit möglich, wird HUSS-MEDIEN den Kunden hierüber rechtzeitig informieren.

IV. Bereitstellung von Aktualisierungen und Form der Bereitstellung

1. Weiterentwicklung und Aktualisierungen.

HUSS-MEDIEN entwickelt die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation laufend weiter und wird diese durch laufende Aktualisierungen verbessern, insbesondere wird die SaaS-Applikation an die relevanten gesetzlichen Bestimmungen angepasst.
HUSS-MEDIEN steht es im billigen Ermessen frei, den Funktionsumfang von Aktualisierungen gegenüber früheren Programmständen der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation in Folge technischer Neuerungen oder veränderter Marktanforderungen zu verändern, es sei denn, eine solche Veränderung ist für den Kunden unzumutbar. Sofern die Veränderung einen für den Kunden wesentlichen Funktionsbestandteil betrifft und dieser in der neuesten Aktualisierung nicht mehr enthalten ist, kann der Kunde die betreffende Beauftragung außerordentlich kündigen.

2. Form der Bereitstellung.

Aktualisierungen werden entsprechend der Bestimmungen in Abschnitt C.III.1 bereitgestellt.

3. Unterrichtung des Kunden.

HUSS-MEDIEN unterrichtet den Kunden über den Umfang und die Art der Abweichungen von der jeweiligen Aktualisierung in der jeweils aktualisierten Produktbeschreibung oder durch audiovisuelle Erläuterungen, zum Beispiel im Rahmen eines Webinars.

V. Betreuung und Hotline

1. Allgemeines.

HUSS-MEDIEN stellt dem Kunden die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme (+49 (0) 30-42151-350) sowie einer Kontaktaufnahme per E-Mail in Deutsch oder Englisch zur Verfügung (support@hussmedien.de).

2. Aufgaben der Hotline.

HUSS-MEDIEN bietet dem Kunden über die Hotline Auskunft zu Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Benutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation. Die Anzahl der Kontaktaufnahmen mit der Hotline ist grundsätzlich unbegrenzt, jedoch auf vonHUSS-MEDIEN autorisierte Mitarbeiter des Kunden beschränkt. Teilnehmer von Produktschulungen gelten als autorisiert, wenn sie mindestens zwei verschiedene Schulungen besucht haben. In der Beauftragung können weitere Mitarbeiter autorisiert oder Bedingungen hierfür vereinbart werden.

3. Erreichbarkeit der Hotline.

Die telefonische Hotline steht dem Kunden während eines Arbeitstags (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort Berlin) zur Verfügung.
Geht eine Anfrage per E-Mail außerhalb des Arbeitstags ein oder kann eine Auskunft nicht sofort erteilt werden, erfolgt am nächsten Arbeitstag eine Rückmeldung durch einen Mitarbeiter von HUSS-MEDIEN.

VI. Besondere Mitwirkung und Aufgaben des Kunden

1. Qualifikation der Hotline-Nutzer.

Der Kunde stellt sicher, dass die zur Hotline-Nutzung autorisierten Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse zu Betriebssystemen, Browsern und anderen systemnahen Komponenten haben.

2. Übermittlung von Informationen zu gesetzlichen Änderungen.

Der Kunde übermittelt HUSS-MEDIEN Informationen und Unterlagen zu gesetzlichen Änderungen, die für den Einsatz der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation relevant sind.

3. Übermittlung von Informationen.

Der Kunde übermittelt HUSS-MEDIEN allgemeine Informationen zum bei ihm umsetzten Datensicherheitskonzept, zur Administration sowie zur Anzahl der Nutzer.

4. UserID und Passwort.

Der Kunde wird für den Zugriff auf die Nutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation selbst eine „User ID“ und ein Passwort generieren, die zur weiteren Nutzung der SaaS-Applikation erforderlich sind. Der Kunde ist verpflichtet, „User ID“ und Passwort geheim zu halten und Dritten gegenüber nicht zugänglich zu machen.

5. Keine Nutzung des Speicherplatzes für rechtswidrige Inhalte.

Der Kunde verpflichtet sich, auf dem zur Verfügung gestellten Speicherplatz keine rechtswidrigen, die Gesetze, behördlichen Auflagen oder Rechte Dritter verletzenden Inhalte abzulegen.

6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zugriff Dritter.

Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die geschützten Bereiche der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Zu diesem Zwecke wird der Kunde, soweit erforderlich, seine Mitarbeiter auf die Beachtung des Urheberrechts hinweisen.

7. Umgang mit Daten.

Unbeschadet der Verpflichtung von HUSS-MEDIEN zur Datensicherung ist der Kunde selbst für die Eingabe und Pflege seiner zur Nutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Komponente erforderlichen Daten und Informationen verantwortlich.
Der Kunde ist verpflichtet, seine Daten und Informationen vor der Eingabe auf Viren oder sonstige schädliche Komponenten zu prüfen und hierzu dem Stand der Technik entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.

VII. Rechtseinräumung

1. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte.

HUSS-MEDIEN räumt dem Kunden das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht ein, die in der jeweiligen Beauftragung bezeichneten SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) während der Laufzeit der Beauftragung bestimmungsgemäß zu nutzen. Der Kunde darf die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) nur bearbeiten, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation laut jeweils aktueller Produktbeschreibung abgedeckt ist.
Der Kunde darf die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) nur vervielfältigen, soweit dies durch die bestimmungsgemäße Benutzung der SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) laut jeweils aktueller Produktbeschreibung abgedeckt ist. Zur notwendigen Vervielfältigung zählt das Laden der SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) in den Arbeitsspeicher auf dem Server von HUSS-MEDIEN, nicht jedoch die auch nur vorübergehende Installation oder das Speichern der SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) auf Datenträgern (wie etwa Festplatten oÄ) der vom Kunden eingesetzten Hardware.

2. Kein Recht zur Weiterveräußerung und Unterlizenzierung.

Der Kunde ist nicht berechtigt, die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) Dritten entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung zu stellen. Eine Weitervermietung der SaaS-Applikation (einschließlich aller Aktualisierungen) wird dem Kunden somit ausdrücklich nicht gestattet. Die gewerbliche Weitergabe von aus der vertragsgegenständlichen SaaS-Applikation erzeugten PDFs und HTML-Ansichten, elektronisch oder in Papierform, ist dem Kunden nicht gestattet.
VIII. Sachmängel der SaaS Komponente und etwaiger Aktualisierungen

1. Mängelbeseitigung.

HUSS-MEDIEN gewährleistet, dass die vertragsgegenständliche SaaS-Applikation und ihre Aktualisierungen frei von Sachmängeln sind. Als Sachmängel gelten bei sämtlichen SaaS-Applikation und ihren Aktualisierungen Abweichungen von der Produktbeschreibung, soweit diese den Wert oder die Eignung zur üblichen, dort beschriebenen Verwendung nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Ein unerheblicher Sachmangel lässt Mängelansprüche nicht entstehen.

2. Mängelanzeige.

Der Kunde ist verpflichtet, HUSS-MEDIEN unverzüglich über ihm bekannt gewordene Sachmängel zu informieren. Unterlässt er dies, entfallen etwaige Minderungs-, Schadensersatz- und Kündigungsrechte des Kunden (§ 536 c Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend).

3. Nachfrist.

Sollte es HUSS-MEDIEN wiederholt nicht möglich sein, binnen angemessener Frist einen Mangel zu beseitigen, kann der Kunde nach ergebnislosem Ablauf einer weiteren, schriftlich gesetzten Nachfrist von mindestens zwei (2) Wochen die Vergütung mindern oder die Beauftragung kündigen.

4. Weitere Rechte des Kunden.

Neben der Kündigung aus wichtigem Grund ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, sofern HUSS-MEDIEN seine vertraglichen Verpflichtungen verletzt hat. Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten die Beschränkungen in Abschnitt B.VI. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist die verschuldensunabhängige Haftung von HUSS-MEDIEN nach § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB wegen Sachmängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ausgeschlossen.

VIII. Widerrufsrecht für Verbraucher

„Verbraucher“ sind im Sinne des § 13 BGB natürliche Personen, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen (Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden) grundsätzlich ein gesetzliches vierzehntägiges Widerrufsrecht zu.

Werden digitale Inhalte auf einem körperlichen Datenträger (z.B. CD, USB-Stick) an Verbraucher geliefert, gilt:

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

HUSS-Medien GmbH
Am Friedrichshain 22
10407 Berlin
Deutschland

Fax +49 30 42151-232
leserservice@hussmedien.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vor-geschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Zur Erklärung des Widerrufs kann das folgende Formular verwendet werden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist:

Muster-Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an  

HUSS-Medien GmbH
Am Friedrichshain 22
10407 Berlin, Deutschland

Fax +49 30 42151-232 
 leserservice@hussmedien.de

 

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden 

Waren (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*) 

Bestellt am (*)/erhalten am (*) 

Name des/der Verbraucher(s) 

Anschrift des/der Verbraucher(s) 

Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung auf Papier) 

Datum 

___

(*) Unzutreffendes streichen

 

Ausschluss/Erlöschen des Widerrufsrechts

1. Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen über

  • die Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde gem. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BGB;
  • die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten gem. § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BGB (Einzelhefte; bei Abonnement-Verträgen besteht ein Widerrufsrecht).

2. Das Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Verträgen zur Lieferung von digitalen Inhalten, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB).

3. Gemäß § 356 Abs. 5 BGB erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers, wenn die HUSS-Medien GmbH mit der Ausführung des Vertrags über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten (z.B. Downloads, E-Paper, E-Books) begonnen hat, nachdem Sie

  • ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen,
  • und Sie bestätigt haben, dass Sie Kenntnis davon hatten, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Wir weisen darauf hin, dass wir den Vertragsschluss von der vorgenannten Zustimmung und Bestätigung abhängig machen können.

 

IX. Laufzeit und Kündigung

1. Laufzeit.

Die Laufzeit für Beauftragungen über die Bereitstellung einer SaaS-Applikation und deren Aktualisierungen beträgt regelmäßig 12 Monate und verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn der Kunde das Vertragsverhältnis nicht rechtzeitig ordentlich kündigt (vgl. Abschnitt C.IX.2). Aus der jeweiligen Beauftragung kann sich eine abweichende Regelung ergeben, die dieser Bestimmung vorgeht.

2. Ordentliche Kündigung.

Der Kunde kann das Vertragsverhältnis ordentlich mit einer Frist von drei (3) Monaten vor Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. Aus der jeweiligen Beauftragung kann sich eine abweichende Regelung ergeben, die dieser Bestimmung vorgeht.

3. Außerordentliche Kündigung.

Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 BGB bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund darf in der Regel nur erfolgen, wenn dem Vertragspartner vor Ausspruch der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Die Frist zur Abhilfe muss unmittelbar nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen. Einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
• der Vertragspartner die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;
• besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
Soweit die Frist zur Abhilfe erfolglos verstreicht und einem Vertragspartner das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht, kann die Kündigung nur binnen einer Frist von einem (1) Monat nach Ablauf der Abhilfefrist ausgesprochen werden. Soweit eine Abhilfefrist nicht erforderlich ist, muss die Kündigung spätestens zwei (2) Monate nach Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen ausgesprochen werden. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vom Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Es gelten die Begrenzungen in Abschnitt B.VI der AGB.

4. Folgend der Beendigung.

Mit Beendigung des Vertragsverhältnisses wird HUSS-MEDIEN dem Kunden unverzüglich sämtliche Daten, die auf dem ihm zugewiesenen Speicherplatz abgelegt sind, zu löschen

C. Besondere Bestimmungen bei dauerhafter (kaufrechtlicher) Überlassung von Softwareapplikationen

I. Leistungsumfang

1. Leistungsübersicht bei Kauf.

Gegenstand einer Beauftragung über den Kauf von einer Softwareapplikation ist die dauerhafte Überlassung dieser Softwareapplikation.

2. Angebotene Lizenzmodelle.

Die Lizenzmodelle, auf deren Basis HUSS-MEDIEN Softwareapplikationen dauerhaft überlässt, ergeben sich aus der jeweiligen Beauftragung.

II. Produktbeschreibung

Der jeweils aktuelle Funktionsumfang der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation ergibt sich aus ihrer aktuellen Produktbeschreibung auf der Web-Site von HUSS-MEDIEN (https://www.huss.de/de).

III. Lieferumfang und Form der Lieferung

1. Lieferumfang.

HUSS-MEDIEN liefert die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation im Objektcode sowie die dazugehörige Dokumentation.

2. Form der Lieferung.

Die Lieferung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation kann mittels Übersendung eines Datenträgers oder per Download erfolgen. Sofern die vertragsgegenständliche Softwareapplikation per Download zur Verfügung gestellt wird, überlässt HUSS-MEDIEN dem Kunden die für die Durchführung des Downloads und die Inbetriebnahme der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation erforderlichen Informationen, wie beispielsweise Passwort oder Lizenzschlüssel.

3. Leistungserbringung.

Mit der Beauftragung hat der Kunde die Möglichkeit, die für den Download erforderlichen Informationen zu erhalten. Sofern er nicht innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Beauftragung diese anfragt, gilt die Leistung von HUSS-MEDIEN als erbracht und HUSS-MEDIEN ist berechtigt, die Überlassung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation in Rechnung zu stellen.

IV. Besondere Mitwirkung und Aufgaben des Kunden

1. Prüfung und Tests.

HUSS-MEDIEN räumt dem Kunden vor Erwerb der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation die Möglichkeit ein, sich über deren Funktionen zu informieren und die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation umfassend zu testen. Der Kunde wird von dieser Möglichkeit in angemessenem Umfang Gebrauch machen.

2. Einhaltung der Systemanforderungen.

Der Kunde ist allein dafür verantwortlich, dass seine Infrastruktur für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation geeignet ist. Die grundlegenden jeweiligen Systemanforderungen sind in der Dokumentation aufgeführt.

3. Beistellung von Drittprodukten.

Der Kunde ist zudem dafür verantwortlich, die für die Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation erforderlichen Drittprodukte zu erwerben und deren ausreichende Lizenzierung sicherzustellen.

V. Rechtseinräumung

1. Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte.

Der Kunde erhält an der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation das nicht-ausschließliche und dauerhafte Recht, diese Softwareapplikation ausschließlich im Rahmen des in der jeweiligen Beauftragung beschriebenen Lizenzmodells (siehe Abschnitt D.I) in dem erworbenen Programmstand für seine internen Geschäftszwecke zu nutzen. Der Kunde ist nicht berechtigt, auf Basis oder mit der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation Dienstleistungen (insbesondere Rechenzentrumsleistungen, Application Service Providing (ASP), Software as a Service (SaaS), Business Process Outsourcing) für Dritte anzubieten. Die gewerbliche Weitergabe von aus der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation erzeugten PDFs und HTML-Ansichten, elektronisch oder in Papierform, ist dem Kunden nicht gestattet.

2. Sicherheitskopien.

Der Kunde ist berechtigt, sich in angemessenem Umfang Sicherheitskopien der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation zu erstellen.

3. Weiterveräußerung.

Eine Unterlizenzierung oder Vermietung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation ist nicht zulässig. Der Kunde ist berechtigt, die erworbenen Nutzungsrechte der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation einmalig an einen Dritten weiterzuveräußern, sofern er mit dem Dritten in Bezug auf die v vertragsgegenständlichen Softwareapplikation vereinbart, dass die vorliegenden Bedingungen zur Rechtseinräumung mit der Maßgabe auch dem Dritten gegenüber gelten, dass er an die Stelle des Kunden tritt. Bei einer Weiterveräußerung ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Kopien der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation und der dazu gehörenden Dokumentation an den Erwerber weiterzugeben und die auf seinen Systemen vorhandenen Kopien zu löschen.

VI. Sachmängel der überlassenen Softwareapplikation

1. Verjährungsfrist.

Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren zwölf (12) Monate nach Ablieferung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation (siehe Abschnitt D.III). Im Falle von Arglist oder Vorsatz oder für Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung.

2. Untersuchungs- und Rügepflicht.

Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation unverzüglich nach Ablieferung auf etwaige Sachmängel zu untersuchen. Sofern der Kunde HUSS-MEDIEN nicht innerhalb angemessener Frist über aufgetretene Mängel informiert, gilt die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation als genehmigt im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB.

3. Mängelanzeige.

Der Kunde ist verpflichtet, aufgetretene Sachmängel nachvollziehbar und reproduzierbar zu beschreiben und in Textform unverzüglich nach Feststellung an HUSS-MEDIEN zu melden.

4. Nacherfüllung.

Wenn der Kunde einen Sachmangel gemäß Abschnitt xxx an HUSS-MEDIEN meldet, wird HUSS-MEDIEN kostenlos nacherfüllen. Bei der Nacherfüllung berücksichtigt HUSS-MEDIEN die Schwere des Sachmangels und seine Auswirkungen beim Kunden. HUSS-MEDIEN wählt die Art der Nacherfüllung, im Regelfall wird durch Mängelbeseitigung in Form der Lieferung einer Aktualisierung nacherfüllt.

5. Handlungsanweisungen und Umgehungslösungen.

Soweit für den Kunden zumutbar, kann die Nacherfüllung durch Handlungsanweisungen erfolgen, die der Kunde selbst zur Beseitigung eines Sachmangels umsetzen kann. Solche Handlungsanweisungen sind insbesondere dann möglich, wenn der Kunde den Sachmangel mit minimalem Aufwand beseitigen kann oder wenn spürbare Auswirkungen des Sachmangels durch eine unmittelbare Umsetzung der Handlungsanweisung vermieden werden können. Eine zeitweise Umgehungslösung gilt als Mängelbeseitigung, sofern die Nutzung der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation nicht erheblich dadurch eingeschränkt wird und die Umgehungslösung für den Kunden zumutbar ist.

6. Nachfrist.

Wenn die Nacherfüllung, wie in Abschnitten D.VI.4 und D.VI.5 vorgesehen, innerhalb angemessener Zeit scheitert, wird der Kunde HUSS-MEDIEN eine angemessene Nachfrist setzen. Die Verpflichtung zur Nachfristsetzung besteht nicht, wenn
• eine Nachfrist für den Kunden nicht zumutbar ist oder
• HUSS-MEDIEN die Nacherfüllung endgültig und ernsthaft verweigert.

7. Weitere Rechte des Kunden.

Scheitert die Nacherfüllung auch innerhalb der gemäß Abschnitt D.VI.7 zu setzenden Nachfrist, ist der Kunde berechtigt,
• von der jeweiligen Beauftragung für die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation zurückzutreten, es sei denn, der Sachmangel ist unerheblich, oder
• die in der jeweiligen Beauftragung für die vertragsgegenständlichen Softwareapplikation vereinbarte Vergütung angemessen zu mindern.
Neben Rücktritt oder Minderung ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz von Aufwendungen zu verlangen, sofern HUSS-MEDIEN seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Für Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden gelten im Übrigen die Beschränkungen in Abschnitt B.VI.

D. Besondere Bestimmungen zur Wartung/zum Support bei dauerhafter Überlassung von Softwareapplikationen

I. Leistungsumfang

1. Übersicht der Leistungen.

Gegenstand einer Beauftragung über Wartungs- & Supportleistungen sind folgende Leistungen:
• Überlassung von Aktualisierungen der Softwareapplikation,
• Mängelbeseitigung sowie
• Betreuung und Hotline.
Die konkreten, von HUSS-MEDIEN erbringenden Wartungs- & Supportleistungen ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen, sofern nicht in der Beauftragung Abweichendes vereinbart ist.

2. Pflege der Dokumentation.

Die Pflege erstreckt sich auch auf die zur Softwareapplikation gehörende Dokumentation und die durch eine Aktualisierung ggf. notwendigen Anpassungen.
II. Besondere Mitwirkung und Aufgaben des Kunden bei Wartung & Support
Vorbehaltlich einer weitergehenden Festlegung in der Beauftragung erbringt der Kunde folgende zusätzliche Mitwirkungsleistungen:
• Übergabe der erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Durchführung der Leistungen im Rahmen einer Beauftragung über Wartungs- & Supportleistungen;
• Sicherstellung, dass zur Hotline-Nutzung autorisierte Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse zu Betriebssystemen, Browsern und anderen systemnahen Komponenten haben;
• Durchführung von Tests der von HUSS-MEDIEN gelieferten Aktualisierungen;
• Installation von Aktualisierungen;
• Bereitstellung eines Fernwartungszugriffs, falls erforderlich;
• Ermöglichung eines Zugangs zur Infrastruktur des Kunden, falls erforderlich.
• Übermittlung von Informationen und Unterlagen zu gesetzlichen Änderungen, die für den Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation relevant sind.

III. Überlassung von Aktualisierungen und Form der Lieferung

1. Aktualisierungen.

HUSS-MEDIEN entwickelt die vertragsgegenständliche Softwareentwicklung kontinuierlich weiter, insbesondere erfolgen Anpassungen an gesetzliche Änderungen und technologische Neuerungen. HUSS-MEDIEN stellt Aktualisierungen der jeweiligen Softwareapplikation im Objektcode sowie die dazugehörige Dokumentation in dem Funktionsumfang zur Verfügung, der vom Kunden mit der Beauftragung erworben wurde. HUSS-MEDIEN steht es im billigem Ermessen frei, den Funktionsumfang von Aktualisierungen gegenüber früheren Programmständen in Folge technischer Neuerungen oder veränderter Marktanforderungen zu verändern, es sei denn, eine solche Veränderung ist für den Kunden unzumutbar. Sofern die Veränderung einen für den Kunden wesentlichen Funktionsbestandteil betrifft und dieser in der neuesten Aktualisierung nicht mehr enthalten ist, kann der Kunde die betreffende Beauftragung außerordentlich kündigen.

2. Form der Lieferung.

Die Lieferung von Aktualisierungen der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation kann mittels Übersendung eines Datenträgers oder per Download erfolgen. Sofern die Programmstände von der Softwareapplikation per Download zur Verfügung gestellt werden, überlässt HUSS-MEDIEN dem Kunden die für die Durchführung des Downloads erforderlichen Informationen, wie beispielsweise Passwort.

3. Unterrichtung des Kunden.

HUSS-MEDIEN unterrichtet den Kunden über den Umfang und die Art der Abweichungen von der jeweiligen Aktualisierung durch eine Dokumentation oder durch audiovisuelle Erläuterungen.

IV. Mängelbeseitigung

1. Mängelbeseitigung.

HUSS-MEDIEN behebt Sachmängel der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation durch die Bereitstellung einer Aktualisierung oder durch andere Mittel, z. B. Handlungsanweisungen.
Soweit für den Kunden zumutbar, kann die Mängelbeseitigung durch Handlungsanweisungen erfolgen, die der Kunde selbst zur Beseitigung des Sachmangels umsetzen kann. Solche Handlungsanweisungen sind insbesondere dann möglich, wenn der Kunde den Sachmangel mit minimalem Aufwand beseitigen kann oder wenn spürbare Auswirkungen des Sachmangels durch eine unmittelbare Umsetzung der Handlungsanweisung vermieden werden können. Eine zeitweise Umgehungslösung gilt als vertragsgemäße Leistung, sofern die Nutzung der der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation nicht erheblich dadurch eingeschränkt wird und die Umgehungslösung für den Kunden zumutbar ist.

2. Mängelanzeige.

Nachdem HUSS-MEDIEN ein Sachmangel vom Kunden im Wege einer nachvollziehbaren und reproduzierbaren Mängelanzeige in Textform unverzüglich nach Feststellung mitgeteilt wurde, wird HUSS-MEDIEN den Sachmangel beheben.

V. Betreuung und Hotline

1. Allgemeines.

HUSS-MEDIEN stellt dem Kunden die Möglichkeit zur telefonischen Kontaktaufnahme (+49 (0) 30-42151-350) sowie einer Kontaktaufnahme per E-Mail in Deutsch oder Englisch zur Verfügung (support@hussmedien.de).

2. Aufgaben der Hotline.

HUSS-MEDIEN bietet dem Kunden über die Hotline Auskunft zu Fragen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Benutzung der vertragsgegenständlichen SaaS-Komponente. Die Anzahl der Kontaktaufnahmen mit der Hotline ist grundsätzlich unbegrenzt, jedoch auf von HUSS-MEDIEN autorisierte Mitarbeiter des Kunden beschränkt. Teilnehmer von Produktschulungen gelten als autorisiert, wenn sie mindestens zwei verschiedene Schulungen besucht haben. In der Beauftragung können weitere Mitarbeiter autorisiert oder Bedingungen hierfür vereinbart werden.

3. Erreichbarkeit der Hotline.

Die telefonische Hotline steht dem Kunden während eines Arbeitstags (Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage am Standort Berlin) zur Verfügung.
Geht eine Anfrage per E-Mail außerhalb des Arbeitstags ein oder kann eine Auskunft nicht sofort erteilt werden, erfolgt am nächsten Arbeitstag eine Rückmeldung durch einen Mitarbeiter von HUSS-MEDIEN.

VI. Rechtseinräumung

Der Kunde erhält an allen Aktualisierungen, die im Rahmen der Wartungs- & Supportleistungen geliefert werden, dieselben Rechte, die der Kunde an dem ursprünglich überlassenen Programmstand der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation erhalten hat.

VII. Schlechtleistung im Rahmen von Wartungs- & Supportleistungen

1. Verjährungsfrist.

Die nachfolgend geregelten Ansprüche wegen Schlechtleistung im Rahmen von Wartungs- & Supportleistungen verjähren jeweils binnen zwölf (12) Monaten nach vollständiger Leistungserbringung. Im Falle von Vorsatz oder Arglist oder bei Schadensersatzansprüchen gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. Für Sachmängel der vertragsgegenständlichen Softwareapplikation gelten die Regelungen in Abschnitt E.III.4 der AGB.

2. Mängelanzeige.

Der Kunde ist verpflichtet, eine im Rahmen von Wartungs- & Supportleistungen auftretende Schlechtleistung nachvollziehbar zu beschreiben und möglichst in Textform unverzüglich nach Feststellung an HUSS-MEDIEN zu melden.

3. Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Nachlieferung.

Wenn der Kunde eine Schlechtleistung im Rahmen von Wartungs- & Supportleistungen an HUSS-MEDIEN meldet, wird HUSS-MEDIEN kostenlos nacherfüllen. Bei der Nacherfüllung berücksichtigt HUSS-MEDIEN die Schwere der Schlechtleistung und ihre Auswirkungen beim Kunden. HUSS-MEDIEN wählt die Art der Nacherfüllung.

4. Nachfrist.

Wenn die Nacherfüllung, wie in Abschnitt E.VII.4 vorgesehen, innerhalb angemessener Zeit scheitert, wird der Kunde HUSS-MEDIEN eine angemessene Nachfrist setzen. Die Verpflichtung zur Nachfristsetzung besteht nicht, wenn
• eine Nachfrist für den Kunden nicht zumutbar ist oder
• HUSS-MEDIEN die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert.

5. Weitere Rechte des Kunden.

Scheitert die Nacherfüllung auch innerhalb der gemäß Abschnitt E.VII.3 zu setzenden Nachfrist, ist der Kunde berechtigt,
• die jeweilige Beauftragung über Wartungs- & Supportleistungen außerordentlich zu kündigen, es sei denn, die Schlechtleistung ist unerheblich, oder
• die in der jeweiligen Beauftragung über Wartungs-& Supportleistung vereinbarte Vergütung zu mindern.
Neben außerordentlicher Kündigung oder Minderung ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, sofern HUSS-MEDIEN seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft verletzt hat. Für Schadensersatzansprüche des Kunden gelten die Beschränkungen in B.VI der AGB.

VIII. Laufzeit und Kündigung

1. Laufzeit.

Die Laufzeit für Beauftragungen über die Erbringung von Wartungs- & Supportleistungen von HUSS-MEDIEN beträgt zwölf (12) Monate (Ursprungslaufzeit).

2. Vertragsverlängerung / Ordentliche Kündigung.

Die Laufzeit einer Beauftragung über Wartungs- & Supportleistungen verlängert sich um weitere zwölf (12) Monate (Verlängerungszeitraum), wenn sie nicht drei Monate zum Ende der Ursprungslaufzeit oder jedes weiteren Verlängerungszeitraums gekündigt wird.

3. Außerordentliche Kündigung.

Das Recht beider Vertragspartner zur Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 314 BGB bleibt unberührt. Eine Kündigung aus wichtigem Grund darf in der Regel nur erfolgen, wenn dem Vertragspartner vor Ausspruch der Kündigung eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt wurde und diese Frist erfolglos verstrichen ist. Die Frist zur Abhilfe muss unmittelbar nach Kenntnis des wichtigen Grundes erfolgen.

Einer Frist zur Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
• der Vertragspartner die geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigert;
• besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

Soweit die Frist zur Abhilfe erfolglos verstreicht und einem Vertragspartner das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zusteht, kann die Kündigung nur binnen einer Frist von einem (1) Monat nach Ablauf der Abhilfefrist ausgesprochen werden. Soweit eine Abhilfefrist nicht erforderlich ist, muss die Kündigung spätestens drei (3) Monate nach Kenntnis von den zur Kündigung berechtigenden Umständen ausgesprochen werden. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben vom Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund unberührt. Es gelten die Begrenzungen in Abschnitt B.VI der AGB.